Statuten


Statuten des SVKT Frauensportverbandes SG/APP

 
Inhaltsverzeichnis:
I.                Name, Sitz, Zweck und Haftung
1 Name
2 Sitz
3 Zweck
4 Haftung
5 Verbandszeitschrift
 
II.              Mitgliedschaft
6 Mitgliedschaft
7 Aufnahme
8 Austritt
9 Ausschluss
 
III.            Rechte und Pflichten
10 Rechte
11 Pflichten
         
IV.           Organisation
12 Organe
13 Die Delegiertenversammlung
14 Stimmrecht
15 Ausserordentliche Delegiertenversammlung
16 Kompetenzen
17 Beschlussfassung
18 Durchführung
19 Der Kantonalvorstand
20 Wahl der Kantonalvorstandsmitglieder
21 Kompetenzen
22 Beschlüsse
23 Konferenz der Präsidentinnen
24 Kompetenzen
25 Die Revisionsstelle
26 Aufgaben
 
V.       Verwaltung
          27 Verbandsjahr
          28 Mitgliedermeldung
 
VI.      Finanzen
          29 Einnahmen
          30 Ausgaben
 
VII.     Schlussbestimmungen
 
 
 
 
Statuten des SVKT Frauensportverbandes SG/APP
 
I.    Name, Sitz, Zweck und Haftung

A
rt. 1 Name
 
Unter dem Namen SVKT Frauensportverband SG/APP besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 60ff. ZGB).
Der SVKT Frauensportverband SG/APP ist dem SVKT Frauensportverband angeschlossen.
 
 
Art. 2 Sitz
 
Der SVKT Frauensportverband SG/APP hat seinen Sitz am Wohnsitz der jeweiligen Kantonalpräsidentin.
 

Art. 3 Zweck
 
Zweck des SVKT Frauensportverbandes SG/APP als polysportiver Verband ist es, den Breitensport in allen Altersgruppen zu fördern sowie ein soziales und gesellschaftliches Netzwerk zu pflegen. Der SVKT Frauensportverband SG/APP unterstützt seine Mitglieder in der Aus- und Weiterbildung in Sport und Führung und auf Persönlichkeitsebene zum Nutzen und Wohle der Gesellschaft. Der SVKT Frauensportverband SG/APP bietet dazu vielseitige Dienstleistungen bei sportlichen und gesellschaftlichen Anlässen an. Der SVKT Frauensportverband SG/APP ist politisch und konfessionell neutral.
 
Der SVKT Frauensportverband SG/APP bietet dazu insbesondere folgendes an:
 
-     Weiterbildungskurse für Leiterinnen und Vorstandsmitglieder
-     Betreuung von SVKT Vereinen und SVKT Gruppen
-     Unterstützung bei der Gründung neuer Vereine und Gruppen
-     Verwaltung von kantonalen Subventionen
-     Organisation und Durchführung von kantonalen Begegnungsmöglichkeiten und Wettkämpfen
-     Vertretung der Vereine gegenüber Behörden und Organisationen auf kantonaler Ebene.
 
 
Art. 4 Haftung
 
Für die Verpflichtungen des SVKT Frauensportverbandes SG/APP haftet ausschliesslich sein Vermögen. Die Haftung des einzelnen Mitgliedes über den zu bezahlenden Jahresbeitrag hinaus ist ausdrücklich ausgeschlossen.
 
 
 
 
Art. 5 Verbandszeitschrift
 
Der SVKT Frauensportverband SG/APP gibt periodisch ein Infobulletin (kurz „Info“) heraus. Hinsichtlich der Mitteilungen des Kantonalverbandes hat dieses offiziellen Charakter.
 
 
 
II.   Mitgliedschaft
 
Art. 6 Mitgliedschaft
 
Der SVKT Frauensportverband SG/APP besteht aus Aktivmitgliedern, Ehrenmitgliedern und Passivmitgliedern (im folgenden „Mitglieder“ genannt).
 
-            Aktivmitglied des SVKT Frauensportverbandes SG/APP ist, wer einem SVKT Verein oder einer SVKT Gruppe angehört und sich dort insbesondere sportlich aktiv betätigt.
-            Ehrenmitglied des SVKT Frauensportverbandes SG/APP ist, wer von der Delegiertenversammlung zum Ehrenmitglied gewählt wird.
-            Passivmitglied des SVKT Frauensportverbandes SG/APP ist, wer einem SVKT Verein oder einer SVKT Gruppe angehört und sich dort nicht sportlich aktiv betätigt.
 
Jedes Mitglied des SVKT Frauensportverbandes SG/APP ist zugleich Mitglied in seinem SVKT Verein bzw. seiner SVKT Gruppe wie auch im SVKT Frauensportverband.
 
Personen, die sich für den SVKT Frauensportverband SG/APP verdient gemacht haben, können von der Delegiertenversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
 
 
Art. 7 Aufnahme
 
Die Mitgliedschaft von SVKT Vereinen und SVKT Gruppen im SVKT Frauensportverband SG/APP wird durch ein Gesuch an den Kantonalvorstand und die Genehmigung desselben erworben.
 
Das Gesuch eines interessierten Vereins oder einer interessierten Gruppe, die sich dem SVKT Frauensportverband SG/APP anschliessen will, ist dem Kantonalvorstand zu unterbreiten. Vereine legen dem schriftlichen Aufnahmegesuch die Mitgliederliste und zwei Exemplare der Vereinsstatuten bei, Gruppen reichen mit dem schriftlichen Aufnahmegesuch die Mitgliederliste ein.
Mutationsmeldungen der SVKT Vereine und SVKT Gruppen über Eintritte einzelner Mitglieder in der Vereins- und Verbandsverwaltung (VVA) gelten als schriftliche Eintrittsgesuche.
 
Der Kantonalvorstand entscheidet über das Gesuch mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen. Durch den positiven Entscheid des Kantonalvorstandes
werden sämtliche gemeldeten SVKT Vereinsmitglieder oder SVKT Gruppen-mitglieder Mitglieder des SVKT Frauensportverbandes SG/APP.
 

Art. 8 Austritt
 
Der Austritt eines einzelnen SVKT Mitgliedes aus dem SVKT Frauensportverband SG/APP kann nur erfolgen, wenn vorgängig ein Austritt aus dem SVKT Verein oder der SVKT Gruppe erfolgt ist.
 
Mutationsmeldungen der SVKT Vereine und SVKT Gruppen über den Austritt einzelner Mitglieder aus SVKT Vereinen oder SVKT Gruppen in der Vereins- und Verbandsverwaltung (VVA) gelten als schriftliche Austrittsgesuche.
 
Der Austritt eines SVKT Vereins oder einer SVKT Gruppe ist unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils per Ende des kantonalen Verbandsjahres möglich. Die Kündigung hat schriftlich an den Kantonalvorstand zu erfolgen.
Tritt ein SVKT Verein oder eine SVKT Gruppe aus dem SVKT Frauensportverband SG/APP aus, gelten sämtliche Mitglieder als ausgetreten.
 
Austretende Mitglieder, der austretende SVKT Verein oder die austretende SVKT Gruppe verlieren mit dem Austritt sämtliche Mitgliederrechte.
 
Austretende Mitglieder, der austretende SVKT Verein oder die austretende SVKT Gruppe haben den laufenden Jahresbeitrag voll zu entrichten. Es erfolgt keine Rückerstattung bereits bezahlter Jahresbeiträge.
 
Art. 9 Ausschluss
 
Mitglieder von SVKT Vereinen oder SVKT Gruppen, die die Statuten, Beschlüsse oder Wettkampfreglemente des SVKT Frauensportverbandes sowie des SVKT Frauensportverbandes SG/APP absichtlich oder in grober Weise verletzen, können aus dem SVKT Frauensportverband SG/APP ausgeschlossen werden.
 
Der Kantonalvorstand entscheidet über den Ausschluss. Das erforderliche Stimmenmehr beträgt Zweidrittel der anwesenden Stimmberechtigten. Der Entscheid des Kantonalvorstandes kann mittels Rekurs innert 30 Tagen seit Erhalt des Entscheides an die Delegiertenversammlung weitergezogen werden, die mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet. Der Rekurs ist an die Kantonalpräsidentin zu Handen der Delegiertenversammlung zu richten.
 
 
III. Rechte und Pflichten
 
Art. 10 Rechte
 
Jedes Mitglied des SVKT Frauensportverbandes SG/APP hat das Recht, an der verbandseigenen Ausbildung teilzunehmen unter Beachtung der festgesetzten Zulassungsbedingungen und allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es hat insbesondere das Recht, die Anlässe des SVKT Frauensportverbandes sowie des SVKT Frauensportverbandes SG/APP zu besuchen.

 
Art. 11 Pflichten
 
Jedes Mitglied hat dem SVKT Frauensportverband SG/APP jährlich einen Jahresbeitrag zu bezahlen, der von der Delegiertenversammlung festgesetzt wird.
 
Jedes Mitglied hat die Statuten des SVKT Frauensportverbandes SG/APP, des SVKT Frauensportverbandes und deren Beschlüsse und Wettkampfreglemente zu beachten.
 
Jedes Aktivmitglied des SVKT Frauensportverbandes SG/APP ist selber für seinen Versicherungsschutz verantwortlich.
 
Mitglieder, SVKT Vereine oder SVKT Gruppen haben sich an die Beschlüsse der Verbandsorgane des SVKT Frauensportverbandes sowie des SVKT Frauensportverbandes SG/APP zu halten und ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem SVKT Frauensportverband sowie dem SVKT Frauensportverband SG/APP nachzukommen.
 
 
 
IV.   Organisation

Art. 12 Organe
 
Organe des SVKT Frauensportverbandes SG/APP sind:
A. Delegiertenversammlung
B. Kantonalvorstand
C. Präsidentinnenkonferenz
D. Revisionsstelle
  
A.    Die Delegiertenversammlung (DV)

Art. 13 Einberufung
 
Die Delegiertenversammlung (DV) findet innert sechs Monaten nach Abschluss des Verbandsjahres statt. Sie wird vom Kantonalvorstand einberufen und geleitet. Das Datum der DV ist 50 Tage im voraus vom Kantonalvorstand bekannt zu geben.
 
Anträge der SVKT Mitglieder sind mindestens 40 Tage vor der Delegiertenversammlung dem Kantonalvorstand schriftlich und begründet einzureichen. Zu spät eingereichte Anträge sowie Anträge an der Delegiertenversammlung können behandelt werden, wenn vier Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten dem Eintreten zustimmen.
 
Die Unterlagen für die Delegiertenversammlung mit Ort, Zeit, Traktandenliste sowie Anträgen werden den Delegierten mindestens 10 Tage vor der Delegiertenversammlung zugestellt.

 
Art. 14 Stimmrecht
 
a.          Stimmberechtigt sind alle Aktivmitglieder, die das 16. Altersjahr zurückgelegt
haben, [sowie Ehrenmitglieder].
 
b.          Jeder Verein hat mindestens 2 Delegierte.
 
c.          Ist die Zahl der Aktiv- und Ehrenmitglieder eines Vereins grösser als 60, erhält der Verein pro 30 Mitglieder zusätzlich eine Stimme. (Restzahlen werden nicht berücksichtigt).
 
d.          Die Wahl der Delegierten liegt in der Kompetenz der stimmberechtigten Mitglieder der SVKT Vereine bzw. SVKT Gruppen.
 
e.          Die Mitglieder des Kantonalvorstandes sind nicht stimmberechtigt.
 
f.           Jedes Ehrenmitglied des SVKT Frauensportverbandes SG/APP hat eine Stimme.
 
g.          Jede Delegierte hat nur eine Stimme.
 
h.     Die Vertretung des SVKT Frauensportverbandes hat beratende Stimme.
 

Art. 15 Ausserordentliche Delegiertenversammlung
 
Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung kann verlangt werden, wenn:
a.          ein Fünftel der Mitglieder beim Kantonalvorstand schriftlich die Einberufung verlangt
b.          die Konferenz der Präsidentinnen die Einberufung verlangt
c.          der Kantonalvorstand die Einberufung verlangt.
 

Art. 16 Kompetenzen
 
Die Delegiertenversammlung hat folgende Befugnisse:
a.          Wahl der Stimmenzählerinnen und der Protokollführerin
b.          Genehmigung des Protokolls
c.          Festsetzung und Änderung der Statuten
d.          Abnahme der Jahresberichte
e.          Genehmigung der Jahresrechnung
f.           Festlegung des Jahresbeitrages
g.          Genehmigung des Budgets
h.          Entscheid über Anträge an die DV
i.            Ernennung der Ehrenmitglieder
j.            Entscheid über eine Fusion des SVKT Frauensportverbandes SG/APP (Vereinigung und/oder Übernahme)
k.          Entscheid über die Auflösung des Verbandes
l.            Wahl der Kantonalpräsidentin
m.        Wahl des Kantonalvorstandes
n.          Wahl der Revisionsstelle
o.          Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Delegiertenversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
 

 
Art. 17 Beschlussfassung
 
Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Beschlüsse und Wahlen werden in offener Abstimmung durchgeführt, sofern nicht eine Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangt.
 
Erreichen bei einer Wahl mehr Kandidatinnen das absolute Mehr, als Sitze zu vergeben sind, entscheidet die Stimmenzahl. Erreichen zu wenige Kandidatinnen das absolute Mehr, wird für die noch freien Sitze ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer am meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
Bei Stimmengleichheit in Sachgeschäften wird die Abstimmung wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit hat die Kantonalpräsidentin den Stichentscheid.
 

Art. 18 Durchführung
 
Den Vorsitz in der Delegiertenversammlung hat die Kantonalpräsidentin inne, bei ihrer Verhinderung die Vizepräsidentin oder ein anderes Mitglied des Kantonalvorstandes. Über die Verhandlungen, Beschlüsse und Wahlen der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Kantonalpräsidentin und von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
 
 
 
B.        Der Kantonalvorstand
 

Art. 19 Kantonalpräsidentin
 
Die Kantonalpräsidentin wird von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Sie vertritt den SVKT Frauensportverband SG/APP gegen aussen, fördert die Zusammenarbeit mit andern Sportverbänden und leitet den Kantonalverband im Innern. Sie ist den übrigen Kantonalvorstandsmitgliedern gleichgestellt.
 

Art. 20 Wahl der Kantonalvorstandsmitglieder
 
Der Kantonalvorstand besteht aus mind. vier Mitgliedern sowie der Kantonalpräsidentin. Die Kantonalvorstandsmitglieder werden von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Eine Gesamterneuerung ist durch gestaffeltes Ausscheiden zu vermeiden.
 
 
Art. 21 Kompetenzen
 
Der Kantonalvorstand hat folgende Kompetenzen:
a.          Der Kantonalvorstand trifft alle Massnahmen zur Erreichung der Zielsetzungen des SVKT SG/APP
b.          Festlegung der Organisation
c.          Festlegung des Verbandsjahres
d.          Festlegung des Jahresprogramms
e.          Wahl der Ressortleiterinnen
f.           Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung des SVKT Frauensportverbandes SG/APP notwendig ist
g.          Entscheid über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
h.          Erstellen des Jahresberichts sowie Einberufung, Vorbereitung und Durchführung der Delegiertenversammlung sowie Ausführung ihrer Beschlüsse
i.            Vertretung des SVKT Frauensportverbandes SG/APP gegenüber dem SVKT Frauensportverband, Behörden und Dritten
j.            Antrag an die Delegiertenversammlung auf Auflösung im Falle der Überschuldung.
 
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung. 
Aufgaben, die gemäss Gesetz oder Statuten keinem andern Organ obliegen, stehen in der Kompetenz des Kantonalvorstandes.
  
 
 
Art. 22 Beschlüsse
 
Der Kantonalvorstand wird durch die Kantonalpräsidentin einberufen. Jedes Kantonalvorstandsmitglied kann die Einberufung ebenfalls verlangen.
Jedes Kantonalvorstandsmitglied verfügt über eine Stimme. Die Beschlüsse des Kantonalvorstandes werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Im Falle von Stimmengleichheit steht der Kantonalpräsidentin der Stichentscheid zu. Beschlüsse können auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gefasst werden, sofern kein Kantonalvorstandsmitglied die mündliche Beratung verlangt.
Über Verhandlungen und Beschlüsse des Kantonalvorstandes ist ein Protokoll zu führen.
 
 
 
C.    Konferenz der Präsidentinnen

Art. 23 Zusammensetzung
 
Die Konferenz der Präsidentinnen setzt sich zusammen aus:
a.       Kantonalvorstand
b.       Präsidentinnen der SVKT Vereine oder SVKT Gruppen oder deren Vertreterinnen.

 
Art. 24 Kompetenzen
 
Die Konferenz der Präsidentinnen hat folgende Kompetenzen:
a.       Fällen von Grundsatzentscheiden in dringenden Fällen unter Vorbehalt der Genehmigung durch die DV
b.         Ersatzwahl von Kantonalvorstandsmitgliedern im Falle einer Vakanz für die Dauer bis zur nächsten DV
c.          Information und Koordination zwischen SVKT Vereinen und SVKT Gruppen, SVKT Frauensportverband SG/APP und SVKT Frauensportverband
d.          Findet mind. 1 x jährlich statt.
 
Die Konferenz der Präsidentinnen konstituiert sich selbst. Sie wird durch die Kantonalpräsidentin einberufen.
Jede Präsidentin oder deren Vertretung hat eine Stimme.
 
 
 
D.   Die Revisionsstelle

 
Art. 25 Wahl
 
Die Delegiertenversammlung wählt mindestens zwei Personen als Revisionsstelle für die Dauer von zwei Jahren. Die Mitglieder der Revisionsstelle sind wieder wählbar.
Die Mitglieder der Revisionsstelle müssen neutral sein.


Art. 26 Aufgaben
 
Der Revisionsstelle obliegen folgende unübertragbare Aufgaben:
a.          Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Jahresrechnung
b.          Prüfung der budgetkonformen Verwendung der Mittel
c.           Berichterstattung zu Handen der Delegiertenversammlung
 
Die Revisionsstelle ist für die ordnungsgemässe Durchführung der Prüfungen sowie für die Berichterstattung verantwortlich und setzt sich aus mind. 2 Personen zusammen.
Die Revisionsstelle hat ein Einsichtsrecht in sämtliche Verbandsunterlagen. Die Mitglieder der Revisionsstelle unterstehen der Geheimhaltungspflicht.
Die Revisionsstelle kann Empfehlungen über die Verbesserung der Prozesse und Abläufe abgeben.
 
 
V.   Verwaltung

Art. 27 Verbandsjahr
 
Das Verbandsjahr wird vom Vorstand festgelegt.
 

Art. 28 Mitgliederverwaltung
 
Der SVKT Frauensportverband führt ein Mitgliederverzeichnis über die „Vereins- und Verbandsadministration“ (VVA).
SVKT Vereine und SVKT Gruppen haben ihren Mitgliederbestand in der VVA zu melden und laufend zu aktualisieren. 
Mutationen im Vereins- oder Gruppenvorstand sind der Kantonalpräsidentin zu melden.
Der Mitgliederbestand bildet die Grundlage für die Entrichtung des jährlichen Beitrags für den SVKT Frauensportverband SG/APP und den SVKT Frauensportverband.
Austretende Mitglieder haben die Beiträge für das laufende Jahr voll zu entrichten.

 
 
VI.   Finanzen

Art. 29 Einnahmen
 
Die Einnahmen des SVKT Frauensportverbandes SG/APP setzen sich insbesondere wie folgt zusammen:
 
-     Jahresbeiträge der Mitglieder
-     Erträge des Verbandsvermögens
-     Gewinne aus Veranstaltungen
-     Sport-Toto-Gelder
-     Subventionen, Schenkungen, Zuwendungen, Legate
 
Unterschriftsberechtigt ist die Präsidentin und das zuständige Kantonalvorstandsmitglied. Alle anderen Unterschriftsberechtigungen werden durch die Aufgabenbeschriebe geregelt.
 

Art. 30 Ausgaben
 
Die Ausgaben sind im Budget festgelegt, welches von der DV genehmigt wird.
 
 
 
VII. Schlussbestimmungen


Art. 31 Statutenrevision
 
Der Kantonalvorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können die gänzliche oder teilweise Revision der Statuten verlangen. Die Delegiertenversammlung entscheidet mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten über die Statutenrevision.
Der Wortlaut der Statutenrevision ist spätestens 30 Tage vor der DV bekannt zu geben.
 

Art. 32 Auflösung oder Fusion
 
Der SVKT Frauensportverband SG/APP kann aufgelöst oder fusioniert werden, wenn vier Fünftel der Stimmberechtigten die Auflösung oder Fusion verlangen. Der Antrag auf Auflösung oder Fusion muss dem Kantonalvorstand spätestens 50 Tage vor der Delegiertenversammlung zugegangen sein. Vor der Auflösung oder Fusion ist der SVKT Frauensportverband zu konsultieren. Die Delegiertenversammlung entscheidet mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
 
Wird der SVKT Frauensportverband SG/APP aufgelöst, so ist das vorhandene Vermögen und Inventar dem SVKT Frauensportverband zu übergeben, bis ein neuer Verband gegründet wird. Wenn innert 10 Jahren kein neuer Kantonalverband des SVKT entsteht, geht das Vermögen in den SVKT Frauensportverband über.
 
 

Art. 33 Inkraftsetzung
 
Die vorliegenden revidierten Statuten treten nach Genehmigung durch die Delegiertenversammlung vom 24.04.2010 in Oberegg unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Verbandsleitung des SVKT Frauensportverbandes in Kraft.
Die vorliegenden Statuten ersetzen die bisherigen Statuten vom 31.03.2001.
 
 
 
 
 
St. Gallen, 24. April 2010                               Zürich, 1. Oktober 2010
 
 
 
Cécile Brassel                                                Judith Uebersax
 
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